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1.1 Nachfolgende ABZL gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und Weinberger & Gabmayer ZT-GmbH als Auftragnehmer (AN) über die Erbringung von Ziviltechnikerleistungen. Sie regeln das Verhältnis zwischen AG und AN, sofern die einzelvertragliche Vereinbarung keine von den ABZL abweichenden Regelungen enthält.

1.2 Sämtliche Ziviltechnikerleistungen des AN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ABZL. Entgegenstehende oder von den ABZL des AN abweichende Bedingungen des Vertragspartners (AG) anerkennt der AN nur im Falle einer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung.

1.3 Mit Vertragsschluss unterwirft sich der AG diesen ABZL.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des AN. Mehrleistungen und vom ursprünglichen Vertragsinhalt abweichende Leistungen erbringt der AN erst nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung sowohl über den konkreten Leistungsinhalt als auch über den Preis.

3.1 Das Angebot versteht sich als Definition des Liefer- bzw. Leistungsumfanges.

3.2 Angebote des AN sind vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen für die Dauer von 14 Kalendertagen gültig.

3.3 Die dem Angebot des AN zugrunde gelegten Stundensätze beziehen sich auf den aktuellen Basiswert der Ziviltechniker. Ist ein Fixpreis vereinbart, gilt dieser (vorbehaltlich anderer Regelungen im Angebot) längstens bis zum vereinbarten, geplanten Ende der Ziviltechnikerleistungen.

3.4 Verlängert sich der für die Ziviltechnikerleistungen vereinbarte Leistungserbringungszeitraum durch Umstände, die nicht auf das Verschulden des AN zurückzuführen sind, so ist der AN berechtigt, die dadurch verursachten Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.

3.5 Für den Fall, dass sich die für die Kalkulation relevanten Kosten (Lohn, Material, Energie, Finanzierung u. dgl.) verändern, ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, wenn seit Angebotslegung mehr als 12 Monate vergangen sind.

3.6 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch den AN verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen und Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Bestellung des AG eine schriftliche Auftragsbestätigung abgegeben hat.

Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:
  • Die Schriftstücke, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, bestehend aus:
    • a) Bestellung des AG, sofern in b) oder c) nicht Abweichendes/Widersprüchliches geregelt ist;
    • b) Auftragsbestätigung und Angebot des AN;
    • c) Diese ABZL;
  • Die Beschreibung der Leistung;
  • Pläne, Zeichnungen, Muster;
  • Baubeschreibung, technischer Bericht u. dgl.;
  • Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; Allenfalls Hinweise auf Abweichungen von technischen Normen;
  • Die anerkannten Regeln der Technik sind jedenfalls einzuhalten;
  • Die Bestimmungen des ABGB

Jede nicht unbedeutende Änderung bei den Vertragspartnern, wie z.B. eine Änderung der Geschäftsbezeichnung bzw. des Firmenwortlautes, eine Änderung der für die Vertragsabwicklung verantwortlichen Vertreter sowie die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß URG, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

7.1 Sofern im Angebot nichts anderes definiert ist, ist die Vertragssprache Deutsch. Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind in der Vertragssprache vorzulegen.

7.2 Fremdsprachige Bescheinigungen sind dem AN in Übersetzung vorzulegen. Abkürzungen sowie produktspezifische Benennungen, die von der allgemein üblichen Fachterminologie abweichen, sind zu erläutern.

AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.

9.1 Die vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus der technischen Spezifikation im Angebot, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet.

9.2 Der Leistungsumfang des AN umfasst auch die laufende Abstimmungs- und Koordinierungstätigkeit mit den Vertretern des AG sowie die Teilnahme an Projektbesprechungen am Hauptsitz des AN, wenn und soweit dies im Angebot definiert ist.

9.3 Die Ziviltechnikerleistung ist abgeschlossen und erfüllt, wenn die Ziviltechnikerleistung erstmals zur Gänze und im Wesentlichen fehlerfrei an den AG übergeben wird.

10.1 Mangels abweichender Regelung im Angebot bzw. einvernehmlicher Vereinbarung beginnt die Liefer- und Leistungsfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung durch den AN;
  • Datum der Erfüllung aller dem AG nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen, Beistellungen, Vorliegen aller technischen und kaufmännischen Details und dergleichen;

10.2 Der AN ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

10.3 Ist der AN an der Erbringung seiner Lieferung/Leistung durch Umstände gehindert, die nicht auf das Verschulden des AN zurückzuführen sind, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Hinderung.

11.1 Im Fall des subjektiven Verzuges des AN ist der AG nach fruchtlosem Ablauf der zu setzenden angemessenen, mindestens jedoch 14tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Sowohl die Nachfristsetzung als auch die Ausübung des Rücktrittsrechtes haben mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. § 1298 ABGB kommt nicht zur Anwendung.

11.2 Der AN ist zum Vertragsrücktritt berechtigt,

  • sofern der AG die erforderliche Mitwirkung unter Nachfristsetzung unterlässt (vgl. auch § 1168 Abs. 2 ABGB);
  • sofern sich die Vermögensverhältnisse und/oder die Bonität des AG verschlechtern und dieser keine entsprechende Sicherstellung für die Ansprüche des AN leistet;
  • sofern ein Insolvenzverfahren den AG bzw. dessen Vermögen betreffend mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

11.3 Ist der AG mit einer vertragsgemäßen Zahlung oder sonstigen Verpflichtung im Verzug, so kann der AN

  • entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
    • a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, oder
    • b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, oder
    • c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, oder aber
  • unter Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

11.4. Unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche des AN sind im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Ist der AN zum Vertragsrücktritt berechtigt oder tritt der AG unberechtigt vom Vertrag zurück, behält der AN den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt. Darüberhinausgehenden Ansprüche des AN bleiben unberührt.

12.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung der einzelnen Rechnungen jeweils innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug.
Der AN kann nach Ermessen monatlich oder quartalsmäßig Teilrechnungen über die erbrachten Lieferungen und Leistungen legen, wobei er berechtigt ist, auch die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

12.2 Der AG ist berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern der AN diese dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannt hat.

12.3 Sofern das Angebot dies nicht anders bestimmt, verstehen sich alle Preise exklusive Umsatzsteuer in Österreich. Der AG übernimmt die Verantwortung für Steuern, Zölle und Abgaben außerhalb Österreichs.

12.4 Bei Zahlungsverzug hat der AG Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten.

13.1 Sämtliche Leistungen des AN werden unter Zugrundelegung von in EUR bemessenen Stundensätzen erbracht. Die in Angeboten des AN enthaltenen Preise sind daher ebenfalls – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – Eurobeträge.

13.2 Die den Angeboten des AN zugrunde gelegten Stundensätze beziehen sich auf den aktuellen Basiswert der Ziviltechniker. Für auf Basis dieser ABZL zwischen AN und AG abgeschlossene Verträge gilt eine Preisgleitung entsprechend den und unter Zugrundelegung der jeweils jährlich vorgenommenen Erhöhung der Basiswerte.

Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. an den AG gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte über.
Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

15.1 Der AN gewährleistet für seine Leistungen eine sach-, fach- und termingerechte Leistungserbringung, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der jeweiligen Leistung (auch einzelner Teilleistungen), der die erklärte Übergabebereitschaft des AN gleichzuhalten ist und endet 24 Monaten nach diesem Zeitpunkt. § 924 zweiter Satz ABGB ist nicht anwendbar.

15.2 Der AG hat die ihm vom AN übergebenen Leistungen (auch einzelne Teilleistungen) umgehend zu prüfen und etwaige Mängel binnen 7 Kalendertagen schriftlich unter Bekanntgabe konkreter Mängel zu rügen.

15.3 Fertigt der AN eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des AG an, so erstreckt sich die Gewährleistungsverpflichtung des AN nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte.

15.4 Die Gewährleistung des AN erstreckt sich unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur auf den kostenlosen Ersatz durch Mängelbeseitigung an den übergebenen Leistungen oder Teilleistungen; soweit dies nicht möglich ist auf die Neuerstellung der mangelhaften Leistungen oder Teilleistungen innerhalb angemessener Frist. Lediglich bei objektiver Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austausches findet eine einvernehmlich zu vereinbarende, angemessene Preisminderung statt.

15.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jene Mängel, welche auf Missbrauch oder vereinbarungswidrigen oder sonstigen unsachgemäßen Gebrauch des Liefer- und Leistungsgegenstandes durch den AG oder durch Dritte oder auf besondere Weisung des AG oder auf entgegen den Anweisungen des AN oder entgegen behördlichen Anordnungen durchgeführte Eingriffe zurückzuführen sind.

15.6 Jegliche Gewährleistung, vor allem jene für verbesserte und/oder neuerstellte Lieferungen und/oder Leistungen, endet spätestens dreißig Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewährleistungszeit. Die in diesem Punkt 15 angeführten Regelungen stellen eine abgeschlossene Aufzählung dar, darüberhinausgehenden Verpflichtungen des AN aus dem Titel der Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen.

16.1 Der AN haftet ausschließlich auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens und die Gesamthaftung ist mit maximal der Höhe der dem haftungsbegründenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Gesamtauftragssumme (exkl. Umsatzsteuer) begrenzt.

16.2 Der AN verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung und auf Verlangen wird eine Deckungsbestätigung vorgelegt.

16.3 Erbringt der AN eine Lieferung und/oder Leistung aufgrund von bestimmten Vorgaben, wie z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen, des AG, so haftet der AN nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Der AN gewährleistet und haftet bei Ausführung seiner Leistungen (Tätigkeiten) im Rahmen des § 347 UGB für die Einhaltung der aufgrund von zwingenden Vorschriften (z.B. ggf. Zulassungsvorschriften), von schriftlichen Betriebsanleitungen des AG und/oder von Vorschriften des AN über die Behandlung der Leistung (wie z.B. vorgeschriebenen Überprüfungen) notwendigen Sorgfalt.

16.4 Schadenersatzansprüche des AG aus culpa in contrahendo, aus Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen.

16.5. Die Beweislast für eine vertragliche Haftung des AN (§ 1298 ABGB) trifft den AG. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Ersparnisse, Zinsverluste, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, sonstige wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen.

16.6 Der AG hat bei sonstigem Anspruchsverlust Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedoch spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Leistungserbringung durch den AN.

16.7 Sämtliche Haftungsbegrenzungen und/oder -ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn die Schädigung auf ein krass grob fahrlässiges Verhalten des AN zurückzuführen ist oder ein Personenschaden oder sonst ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung vorliegt.

16.8 Eine Haftung des AN besteht nur dann und nur soweit, als der AN selbst dafür Zahlung von seiner Haftpflichtversicherung erhält.

17.1 Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

17.2 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

17.3 Sämtliche geistigen Leistungen des eines Vertragspartners – insbesondere Pläne, Berechnungen, Konzepte, Lösungen, Methoden und Verfahren – dürfen durch den anderen Vertragspartner nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden (Einräumung einer Werknutzungsbewilligung).

18.1 Der AG verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Leistungen des AG durch den AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Urheberrechte, Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt und dass dadurch gegen keine bestehenden Boykott-Klauseln, Blacklists etc. verstoßen wird.

18.2 Der AG verpflichtet sich, den AN ohne Einschränkung gegenüber etwaigen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

Im Falle eines gegen den AG drohenden oder eingeleiteten Insolvenzverfahrens, im Falle der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens den AG bzw. dessen Vermögen betreffend mangels kostendeckenden Vermögens oder bei Änderung in den Eigentumsverhältnissen des AG hat der AG den AN umgehend und vollständig in Kenntnis zu setzen.

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

Gerichtsstand ist der Bürositz des AN, sofern nicht gem § 14 KSchG zwingend ein anderer Gerichtsstand zur Anwendung kommt.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.